4 UeB BV). Gleicherweise befreit ist die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 8 UeB BV). c. Die Ausführungsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung halten folgendes fest: Die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch dafür eingerichtete Institutionen sind unecht von der Steuer befreit (Art. 14 Ziff. 8 MWSTV). Ebenso befreit sind die Umsätze (u.a.) im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung und der Fortbildung; steuerpflichtig sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen (Art.