Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten Ausbildungsleistungen von der Steuer unecht befreit sind. Ebenfalls nicht im Streit liegt die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dergemäss die Vermietungskomponente der beschwerdeführerischen Leistungen dann von der Steuer unecht befreit ist, wenn die unmündigen Schüler eine mindestens einjährige Ausbildung ohne Unterbruch durchlaufen bzw. wenn die mündigen Schüler am Sitz des Internates Wohnsitz oder zumindest Wochenaufenthalt verzeigen. b. Art.