2 ausgenommen. Der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) sei im Sinne verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen nur dann steuerbar sind, wenn sie nicht nach den Grundsätzen der Einheit der Leistung und des Primats der Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal der Erziehungs- und Unterrichtsleistungen teilen; andernfalls verstosse diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten Ausbildungsleistungen von der Steuer unecht befreit sind.