Zu entscheiden ist über die Rechtsfrage, ob die durch die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Internats erbrachten Leistungen vollumfänglich, also inklusive der gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten, von der Steuer - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug - ausgenommen (sogenannte unecht steuerbefreit) sind. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Beherbergungsleistungen an Schüler seien als Teile ihrer einheitlichen Gesamtleistung im Bereich der Erziehung und des Unterrichts bzw. der Betreuung von Kindern und Jugendlichen von der Steuer