Möglich ist, dass die Schüler lediglich Ausbildungsleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, daneben aber vollständig extern bzw. bei einer Gastfamilie betreut und beherbergt werden. Zu entscheiden ist über die Rechtsfrage, ob die durch die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Internats erbrachten Leistungen vollumfänglich, also inklusive der gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten, von der Steuer - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug - ausgenommen (sogenannte unecht steuerbefreit) sind.