1 - Die Verwaltung verletzt kein Bundesrecht, wenn sie verlangt, die Leistungsgruppen «Ausbildung», «Zimmermiete» und «Verpflegung» seien gesondert in Rechnung zu stellen (E. 6a). Wird eine solche gesonderte Rechnungstellung nicht vorgenommen, ist die ESTV jedoch verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Der Einbezug des gesamten (steuerbaren und unecht steuerbefreiten) Umsatzes in die Bemessungsgrundlage ist unzulässig (E. 6b).