{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 11\nbb. Inwiefern das Erfordernis der gesonderten Rechnungstellung in die\nVertragsfreiheit und damit in privatrechtlich definierte Rechte und Pflichten\nzwischen der Beschwerdeführerin und den Leistungsempfängern eingreift,\nist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine formelle\nObliegenheit der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Fiskus.\nb. Das Erfordernis der gesonderten Rechnungstellung ist im vorliegenden Fall\nalso nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf die Rechtsfolge für den Fall, dass der\nSteuerpflichtige diese Bedingung nicht erfüllt, erscheint die Verwaltungspraxis\nals widersprüchlich. Nach der Branchenbroschüre Nr. 18 (Ziff. 2.9) ist der\nGesamtbetrag zu 6,5% zu versteuern, wenn die gastgewerblichen und\nBeherbergungsleistungen nicht separat fakturiert werden. Demgegenüber hat\nnach der Wegleitung 1997 (Rz. 609a) die Besteuerung der Zimmervermietung\nan die Schüler zu dem für die Beherbergungsleistung allgemein massgebenden\nSteuersatz (3%) zu erfolgen, falls die Leistungsgruppen «Ausbildung»,\n«Zimmermiete» und «Verpflegung (inkl. Frühstück)» in der Rechnung nicht als\nseparate Positionen aufgeführt werden.\nEin allfälliger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen der\nWegleitung 1997 einerseits sowie der Branchenbroschüre Nr. 18 andererseits\nbraucht nicht abschliessend gewürdigt zu werden, wenn sich beide als\nbundesrechtswidrig erweisen.\nBemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer bildet das Entgelt (Art. 26 MWSTV).\nLiegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, so nimmt die\nVerwaltung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48\nMWSTV). Unterlässt in pflichtwidriger Weise die Beschwerdeführerin\ngesondert zu fakturieren, fehlen wesentliche für die korrekte Berechnung\nder geschuldeten Steuer erforderliche Sachverhaltselemente (vgl. Art. 47\nAbs. 1 MWSTV), namentlich die Höhe des Entgelts, das auf die steuerpflichtigen\nLeistungen entfällt. Die ESTV ist in solchen Fällen nicht etwa nur berechtigt,\nsondern auch verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten\nnach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 48 MWSTV zu schätzen\n(auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht der\nWarenumsatzsteuer war die ESTV befugt und verpflichtet, die Umsätze nach\npflichtgemässem Ermessen durch Schätzung festzulegen, wenn keine oder\nnur unvollständige Aufzeichnungen vorlagen: Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 63 233, 63 234, 61 819, 58 383, 57 575). Der Einbezug\ndes gesamten Umsatzes in die Berechnungsgrundlage bei pflichtwidrigem\nVerhalten der Beschwerdeführerin entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die\ngenannte Praxis verstösst somit namentlich gegen Art. 26 und 48 MWSTV. Im\nübrigen wäre eine solche Massnahme kaum mit dem aus Art. 4 BV fliessenden\nVerhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot zu vereinbaren.\nDiese Gründe fallen im vorliegenden Fall besonders stark ins Gewicht,\nweil die von der Steuer unecht befreiten Umsätze (etwa Erziehungsund Ausbildungsleistungen) offensichtlich und unbestritten einen ganz\nwesentlichen Teil der Leistungen der Beschwerdeführerin als Internat\nausmachen.\nDie Beschwerde ist beschränkt auf diesen Punkt gutzuheissen.\nc. Demnach verletzt die Verwaltung kein Bundesrecht, wenn sie verlangt,\ndie Beschwerdeführerin habe die Leistungsgruppen «Ausbildung»,\n«Zimmermiete» und «Verpflegung» gesondert in Rechnung zu stellen.\n\n12\nUnterlässt dies die Beschwerdeführerin, hat die ESTV die steuerpflichtigen\nVerpflegungs- und Beherbergungsleistungen nach pflichtgemässem Ermessen\nzu schätzen.\n[8] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n[9] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.75 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\nvom 25. September 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 373\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}