{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 10\nund greife in die Vertragsfreiheit ein. Es fehle an einer Vorschrift, die der\nBeschwerdeführerin vorschreibe, eine Rechnung auszustellen, geschweige\ndenn, gesondert zu fakturieren. (...)\na. Über die Art der Rechnungstellung an den Endverbraucher enthält die\nMehrwertsteuerverordnung in der Tat keine Vorschriften. Dennoch verletzt\ndie ESTV - wie nachfolgend zu zeigen ist - kein Bundesrecht, wenn sie verlangt,\ndie fraglichen Leistungsarten seien gesondert zu fakturieren.\nAllerdings lässt sich dieses Erfordernis entgegen der Auffassung der\nVorinstanz nicht auf Art. 28 MWSTV bzw. auf die tragende Bedeutung der\nRechnung im Leistungsverkehr zwischen Steuerpflichtigen abstützen, denn bei\nden Empfängern der Leistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um\nnicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher.\naa. Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich\naus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern\nmassgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV\nkann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Es\nsteht ausser Zweifel, dass der ESTV die Kompetenz zusteht, Weisungen und\nBestimmungen zu erlassen, um eine wirksame Steuerkontrolle zu ermöglichen.\nSie ist hierzu sogar verpflichtet, sofern die Art einer bestimmten Tätigkeit von\nSteuerpflichtigen es erfordert (BGE 123 II 33 f.).\nSoweit es sich um Unternehmen handelt, die - wie die Beschwerdeführerin -\neine gemischte Tätigkeit ausüben, die teilweise unecht befreit und teilweise\nsteuerpflichtig ist, erweist sich eine Aufteilung dieser Leistungsarten für eine\nordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung (Ermittlung der geschuldeten\nSteuer sowie der berechtigten Vorsteuerabzüge) als absolut unerlässlich.\nZum Ziele einer leicht und zuverlässig durchführbaren Steuerkontrolle\nsowohl durch den Pflichtigen selbst als namentlich aber auch durch die\nESTV ist es durchaus gerechtfertigt, dass die als Buchungsbelege dienenden\nFakturen nach steuerpflichtigen und eben unecht befreiten Leistungen\naufzuteilen sind. Denn der Steuerpflichtige hat zu beachten, dass das\nVerfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis\nzur Mehrwertsteuerabrechnung sowie in umgekehrter Richtung ohne grossen\nZeitverlust gewährleistet ist (Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission\nvom 10. Juni 1998, VPB 63.25 E. 3d/bb; vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV i. V. m.\nWegleitung 1997, Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen Mehrwertsteuer\nvom Februar 1994, S. 11). Es kann demzufolge der Verwaltung nicht etwa\nvorgeworfen werden, die Auflage der gesonderten Rechnungstellung\nliege nicht im öffentlichen Interesse. Die Massnahme erweist sich auch\nnicht als unverhältnismässig, denn die Beschwerdeführerin muss in ihren\nbuchmässigen Aufzeichnungen zur Ermittlung der geschuldeten Steuer\nohnehin die steuerpflichtigen von den unecht befreiten Umsätzen abgrenzen.\nFalls ihr also dadurch, dass sie diese Aufteilung auf die Rechnungen\nan die Eltern der Schüler zu übertragen hat, angesichts der heutigen\nEDV-Möglichkeiten überhaupt ein zusätzlicher Aufwand entsteht, kann dieser\nals geringfügig, jedenfalls als vertretbar bezeichnet werden.\n\n"}