{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 9\ndie Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen von den Erziehungs- und\nSchulungsleistungen sehr wohl trennbar sind, zeigt bereits der Umstand,\ndass externe Schüler grundsätzlich nur gerade die Erziehungs- und\nUnterrichtsleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen.\nEbensowenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus dem Grundsatz des\nPrimats der Hauptleistung zu ihren Gunsten ableiten. Keineswegs können\ndie Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen aufgrund ihrer vergleichsweise\ngrossen quantitativen und kostenmässigen Bedeutung als nebensächlich\nim Verhältnis zu den Erziehungs- und Schulungsleistungen bezeichnet\nwerden. Sie verkörpern daher keine Nebenleistungen, sondern eigenständige,\nsteuerpflichtige Tätigkeiten.\nDer einheitlichen steuerlichen Beurteilung nach dem Einheitsprinzip und\ndem Grundsatz des Primats der Hauptleistung wäre hier auch deshalb\nZurückhaltung geboten, weil grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen\nwie Verpflegung und Beherbergung plötzlich in wesentlichem Umfang\nunecht steuerbefreit wären. Solches liefe dem Allgemeinheitsgrundsatz der\nMehrwertsteuer zuwider.\nc. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin ihr Internat als\neine Schule mit umfassendem Bildungs- und Erziehungsauftrag definiert\nund erklärt, sie vermittle nicht bloss schulisches Wissen, sondern fördere\nzudem die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der schulischen\nArbeit etc. Dass bei den Umsätzen eines Internats neben den schulischen\nAusbildungsleistungen die ebenfalls unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV zu\nsubsumierende Erziehungskomponente eine verstärkte Gewichtung\nerfährt, liegt auf der Hand. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die\nBeschwerdeführerin daneben auch eigenständige Verpflegungs- und\nBeherbergungsleistungen erbringt.\nd. Ob die Betreuungskomponenten der Umsätze des Internats den Erziehungsund Ausbildungsleistungen untergeordnet und deshalb auch unter Art. 14\nZiff. 9 MWSTV zu subsumieren sind, oder ob sie separat zu behandeln sind\nund deshalb unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV fallen, ist indifferent. So oder anders\nerweisen sich nämlich die gastgewerblichen und Beherbergungsumsätze als\neigenständig und deshalb steuerpflichtig (selbstverständlich mit Ausnahme\ndes Mietanteils). Es kann vollumfänglich auf E. 5b hiervor verwiesen werden.\ne. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eigenständigen Verpflegungsund Unterkunftsleistungen der Beschwerdeführerin an ihre Schüler\ndas steuerliche Schicksal der unecht befreiten Erziehungs- und\nUnterrichtsleistungen nicht teilen. Die ESTV verstösst nicht gegen Bundesrecht,\nwenn sie diese - mit Ausnahme des Mietanteils - besteuert.\n6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Erfordernis\nder Verwaltungspraxis, demgemäss die auf die verschiedenen\nLeistungskomponenten entfallenden Entgeltsteile in den Rechnungen an\ndie Eltern der Schüler gesondert auszuweisen sind, sei unzulässig, und erst\nrecht, dass im Falle einer Verletzung dieser Weisung das Gesamtentgelt zum\nNormalsatz zu versteuern sei. Zur Begründung des Eventualantrags bringt\nsie im wesentlichen vor, der gesonderte Ausweis der Leistungen habe einen\nerheblichen administrativen Mehraufwand zur Folge, sei unverhältnismässig\n\n"}