{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 8\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Abgabe von Speisen und\nGetränken sowie die Beherbergung von Schülern seien als Teile ihrer\neinheitlichen Gesamtleistung im Bereich der Erziehung und des Unterrichts\nbzw. der Betreuung von Kindern und Jugendlichen von der Steuer befreit.\nDenn sie verstehe sich als Schule mit einem umfassenden Bildungs- und\nErziehungsauftrag. Dabei strebe sie nicht die blosse Vermittlung von\nschulischem Wissen, sondern die Förderung der Selbständigkeit und\nEigenverantwortlichkeit in der schulischen Arbeit und überhaupt ganz\nallgemein den Aufbau und die Stärkung menschlicher Qualitäten. Die\nErnährung und die Abdeckung der Wohn-, Erholungs- und Schlafbedürfnisse\nseien daher als integrierender Bestandteil des umfassenden und unteilbaren\nErziehungs- und Betreuungsauftrages zu verstehen.\na. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sollen einheitliche\nwirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt\nwerden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares\nGanzes bilden (vgl. Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom\n18. Mai 1998 [SRK 14/97], E. 5c; Günter Rau / Erich Dürrwächter, Umsatzsteuer,\nKommentar, Köln, Loseblatt, § 1 Rz. 86, insbesondere § 3 Rz. 78; Sölch /\nRingleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, München, Loseblatt, § 1 Rz. 14).\nÜbt der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf\nein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt nach Ansicht der\nEidg. Steuerrekurskommission eine einheitliche Leistung indes nur dann\nvor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen\nGehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare\nKomponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst\n(unveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 29. Juli\n1998 [SRK 63/97]; E. 5d/bb; vgl. Sölch/Ringleb/List, a. a. O., § 1 Rz. 16).\nMehrwertsteuerlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen\nkönnen auch dann einheitlich zu beurteilen sein, wenn sie zueinander im\nVerhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen\nmehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im\nVerhältnis zu dieser nebensächlich sind, in einem engen Zusammenhang\nstehen und üblicherweise vorkommen (Alois Camenzind / Niklaus Honauer,\nHandbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 105; Rau/Dürrwächter,\na. a. O., § 1 Rz. 92; Alfred Vogel / Bernhard Schwarz, Kommentar zum\nUmsatzsteuergesetz, Freiburg im Breisgau, Loseblatt, § 1 Rz. 24). Ein Vorgang\nkann nach Ansicht der Eidg. Steuerrekurskommission indes nicht schon\ndann als Nebenleistung qualifiziert werden, wenn er der Erbringung\neiner andern Leistung dient, oder wenn er lediglich an diese gekoppelt ist.\nErforderlich ist, dass sie die Hauptleistung ergänzt, abrundet oder verbessert\n(vgl. Rau/Dürrwächter, a. a. O., § 1 Rz. 92). Mit der einheitlichen Beurteilung\nvon zwei verschiedenen Vorgängen ist etwa aufgrund des Erfordernisses der\nGesetzmässigkeit des Steuerobjekts dann Zurückhaltung geboten, wenn die\nuntergeordnete Leistungskomponente - anders als die Hauptleistung - nicht\nsteuerbar bzw. nicht steuerpflichtig ist (unveröffentlichten Entscheid der Eidg.\nSteuerrekurskommission vom 29. Juli 1998 [SRK 63/97]; E. 5d/bb)\nb. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bilden ihre\ngastgewerblichen und Beherbergungsleistungen kein einheitliches Ganzes mit\nden Erziehungs- und Schulungsleistungen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit\nder Leistung setzt voraus, dass die Komponenten unteilbar sind. Dass\n\n"}