{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 7\nAus den gleichen Gründen kann die Beschwerdeführerin nichts aus einer\nallfällig vom schweizerischen Recht abweichenden deutschen Gesetzgebung\nableiten.\nd. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 14 Ziff. 9 MWSTV sei\nverfassungswidrig, da er die Wettbewerbsneutralität im internationalen\nVerhältnis beeinträchtige. Denn schweizerische Internate seien anders als im\nübrigen Europa zusätzlich mit Mehrwertsteuern belastet.\nAbgesehen davon, dass der Verordnungsgeber - wie gezeigt - bei Vorliegen\nvon sachlichen Gründen vom Recht der EU abweichen kann, vermag die\nBeschwerdeführerin nicht zu belegen, inwiefern der Endkonsument einer\nschweizerischen Internatsleistung eine höhere Steuerlast zu tragen hat\nals der Bezüger einer ausländischen. Im übrigen verkennt sie, dass die\nEU-Staaten massiv höhere Umsatzsteuersätze verzeichnen als die Schweiz.\nInsofern ist ohne weiteres denkbar, dass der Endverbraucher von unecht\nsteuerbefreiten Schulungsleistungen in einem EU-Staat, der die damit\nverbundenen gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten ebenfalls\nunecht befreit, aufgrund der mit der unechten Steuerbefreiung auftretenden\n«taxe occulte» schliesslich eine gleiche oder gar eine höhere effektive\nSteuerlast trägt als der Verbraucher in der Schweiz, selbst wenn hierzulande\ndie Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen zum Normalsatz zu versteuern\nsind.\ne. Die Beschwerdeführerin hält schliesslich dafür, verfassungsrechtlich sei\nunhaltbar, und es verletze den Vertrauensgrundsatz, dass der 2. Halbsatz von\nArt. 14 Ziff. 9 MWSTV im Entwurf der Verordnung über die Mehrwertsteuer\nvom 28. Oktober 1993 noch nicht enthalten war. Den interessierten Kreisen sei\ndadurch verunmöglicht worden, zu der in Frage stehenden Regelung Stellung\nzu nehmen.\nNach der Rechtsprechung bildet ein in die Vernehmlassung gegebener\nVerordnungsentwurf keine Vertrauensgrundlage in dem Sinne, dass die\nRechtsunterworfenen sich darauf berufen könnten (BGE 123 II 400; vgl.\nunveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 11. Juli\n1996 [SRK 23/95], E. 8c/bb) Weiteres kann die Beschwerdeführerin vorliegend\naus dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht ableiten.\nf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umsetzung von Art. 8 Abs. 2\nBst. b Ziff. 4 UeB BV durch den Bundesrat in die Mehrwertsteuerverordnung\nvon vornherein verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die\nFrage, ob der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV angesichts seiner\nkategorischen Formulierung vor der Verfassung ebenfalls Stand hält,\nkann offenbleiben, wenn sich für den vorliegenden Fall erweist, dass die\ngastgewerblichen und Beherbergungsleistungen der Beschwerdeführerin von\nihren Schulungsleistungen unabhängig sind und deshalb auch davon losgelöst\nmehrwertsteuerrechtlich zu würdigen sind.\n5. Es bleibt also in Auslegung der anwendbaren Bestimmungen der\nMehrwertsteuerverordnung zu prüfen, ob die Verpflegungs- und\nUnterkunftsleistungen der Beschwerdeführerin das steuerliche Schicksal\nder unecht befreiten Schulungs-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen teilen.\n\n"}