{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 5\ndes Spitalbetts bilden zwingenden Bestandteil des Heilungsprozesses. In\nvergleichbarer Weise verkörpern bei Heimleistungen die gastgewerblichen\nund Beherbergungskomponenten wesensbedingt unerlässliche\nLeistungsbestandteile. Ganz anders verhält es sich bei Leistungen im Bereich\nder Erziehung, des Unterrichts und der Ausbildung gemäss Art. 14 Ziff. 9\nMWSTV. Selbstredend sind diese Tätigkeiten in keiner Weise untrennbar mit\ngastgewerblichen oder Beherbergungsumsätzen verbunden. Verpflegungsund Unterkunftsumsätze gehören nicht naturgemäss zum Wesen der\nAusbildungsleistungen. Nicht einmal im Falle eines Internats - wie es die\nBeschwerdeführerin verkörpert - trifft dies zu. Dies ergibt sich rechtsgenügend\nbereits daraus, dass die Schulungsleistungen des Internats Leistungen\ngemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV bleiben, auch wenn sie an externe Schüler\nerbracht werden (vgl. E. 5b hiernach). Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin sind daher die Heilbehandlungen von Spitälern und\ndie Umsätze von Heimen mit den Leistungen von Internaten, wie sie hier zu\nbeurteilen sind, nicht vergleichbar. Das Rechtsgleichheitsgebot ist auch unter\ndiesem Gesichtspunkt nicht beeinträchtigt.\nDer Bundesrat kam in Auslegung und Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b\nZiff. 4 UeB BV zum kategorischen Schluss, dass die im Zusammenhang mit\nLeistungen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV erbrachten gastgewerblichen\nund Beherbergungsleistungen nicht untergeordnet und deshalb stets\nsteuerpflichtig sind (2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Diese Regelung\nist jedenfalls dann nicht zu beanstanden bzw. nicht als verfassungswidrig zu\nbezeichnen, wenn sich im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin\nerbrachten Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen im Verhältnis zu den\nSchulungsumsätzen als eigenständig und deshalb steuerpflichtig erweisen (vgl.\nE. 5b hiernach).\nWenn Art. 14 Ziff. 8 MWSTV keine mit dem 2. Halbsatz von Art. 14\nZiff. 9 MWSTV inhaltlich vergleichbare Regelung enthält, heisst\ndies - wie die Vorinstanz einräumt - nicht, dass gastgewerbliche und\nBeherbergungsleistungen in Anwendung von Art. 14 Ziff. 8 MWSTV in jedem\nFall untergeordnet und deshalb mit der Kinder- und Jugendbetreuung\njeweils unecht befreit sind. Vielmehr ist in jedem Einzelfall das gegenseitige\nVerhältnis der konkreten Leistungen zu überprüfen (ausführlich E. 5\nhiernach).\nc. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das europäische\nRecht, welches bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit und\nder verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV\nmitzuberücksichtigen sei. Soweit die Grundsätze der Einheitlichkeit der\nLeistung und des Primats der Hauptleistung zur Anwendung gelangen, teilten\ndie gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen in der EU zweifellos\ndas steuerrechtliche Schicksal der Erziehungs- bzw. Unterrichtsleistungen.\nDarüber hinaus sehe etwa das deutsche Recht ganz generell eine\nSteuerbefreiung für die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung\nan Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke vor.\nGemäss Art. 13 Teil A Abs. 1 Bst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom\n17. Mai 1977 (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames\nMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage\n\n"}