{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 4\nUnterrichts einerseits sowie der Kinder- und Jugendbetreuung andererseits\nin einer einzigen Ziffer redaktionell zusammenfasst, bedeutet daher nicht\nzwingend, dass der Verfassungsgeber eine absolut gleiche Behandlung der\ngenannten Leistungsbereiche erwartet hat. Der Bundesrat bewegt sich\ninsoweit im Rahmen seines Kompetenzspielraumes und der Richter ist daran\ngebunden.\nMit dieser Feststellung ist indes noch nichts über die Verfassungsmässigkeit\ndes 2. Halbsatzes von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV ausgesagt; ebensowenig über die\nFrage, ob im Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 8 MWSTV die gastgewerblichen\nund Beherbergungskomponenten der Leistung in jedem Fall zu versteuern\nsind oder nicht.\nb. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der\nVerordnungsgeber den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt habe, falls\ner tatsächlich einzig die im Zusammenhang mit Umsätzen im Bereich der\nErziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung\nusw. erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen als\nsteuerpflichtig erklären wollte (vgl. 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV),\nwährend in allen vergleichbaren Fällen (z. B. Art. 14 Ziff. 2, 7 und 8 MWSTV)\ndie Verpflegung und die Gewährung von Unterkunft nicht steuerpflichtig\nsein soll. Eine derartige unzulässige Ungleichbehandlung könne indessen\nvermieden werden, wenn der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV im\nSinne einer verfassungskonformen Auslegung so verstanden werde, dass im\nZusammenhang mit einer Unterrichtsleistung usw. erbrachte gastgewerbliche\nund Beherbergungsleistungen nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie nicht\nnach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und des Primats\nder Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal der Unterrichts- oder\nErziehungsleistung teilen. Dieser 2. Halbsatz sei deshalb bloss im Sinne\neiner Präzisierung zu verstehen, wonach im Zusammenhang mit Leistungen\nim Bereich des Unterrichts und der Erziehung erbrachte selbständige\ngastgewerbliche und Beherbergungsleistungen steuerpflichtig sind.\nDie Beschwerdeführerin verkennt, dass Spitalbehandlungen (Art. 14 Ziff. 2\nMWSTV) sowie Heimleistungen (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV) von vornherein\nnicht mit Umsätzen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV vergleichbar sind,\nda sie unter dem massgeblichen Gesichtspunkt des Steuerobjekts ganz\noffensichtlich unterschiedliche Tätigkeiten darstellen. Dies bedarf keiner\nweiteren Erörterung. Sowohl die Spitalbehandlung als auch die Heimleistung\nunterscheidet sich rechtswesentlich von Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 9\nMWSTV, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit durch\nden 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von vornherein ausser Betracht fällt\n(zur unterschiedlichen Regelung im Verhältnis mit Art. 14 Ziff. 8 MWSTV\nvgl. E. 4a hiervor). Daran ändert nichts, dass alle Arten der genannten\nSteuerbefreiungen gastgewerbliche oder Beherbergungskomponenten\nbeinhalten (können).\nIm übrigen gehören die Verpflegungs- und Beherbergungskomponenten\nin den Fällen von Art. 14 Ziff. 2 und 7 MWSTV ohnehin zum Wesen\ndes entsprechenden Steuerobjekts. Die Spitalbehandlung bzw. die\nstationäre Heilbehandlung ist unverzichtbar mit der gastgewerblichen\nund Beherbergungskomponente verbunden, denn die verabreichte\nVerpflegung (nicht selten eine ärztlich verordnete Diät) und das Benutzen\n\n"}