{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 3\neiner Schulungsleistung erbracht und nicht separat fakturiert, ist der\nGesamtbetrag zu 6,5% zu versteuern (Branchenbroschüre Nr. 18 für Erziehung,\nUnterricht, Fortbildung, Forschung und Entwicklung vom April 1995[9]\n[Branchenbroschüre Nr. 18], Ziff. 2.9).\n4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Verfassungsmässigkeit der\nanwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung in\nverschiedener Hinsicht. Darauf ist zunächst einzugehen.\na. Sie macht geltend, der Verordnungsgeber verletze das\nGleichbehandlungsgebot, indem er Leistungen im Bereich der Kinderund Jugendbetreuung einerseits sowie auf dem Gebiet der Erziehung und des\nUnterrichts (usw.) andererseits nicht der gleichen Regelung unterziehe. Denn\nder Verfassungsgeber habe diese beiden Kategorien von Leistungen in einer\neinzigen Ziffer des Art. 8 Abs. 2 Bst. b UeB BV (Ziff. 4) zusammengefasst und\ndamit zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine einheitliche Behandlung\ndieser Umsätze auf der Stufe des Ausführungsrechts erwarte.\nDem ist entgegenzuhalten, dass das Parlament der Beschlussfassung über\ndiese Steuerbefreiung nachfolgende Erläuterung zugrundelegte: Unter\nLeistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und\nJugendbetreuung fallen:\n« die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen,\ndes Schul- und Hochschulunterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der\nberuflichen Umschulung, mit Einschluss des von Privatlehrern erteilten Schulund Hochschulunterrichts;\ndie mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit als solchem\nanerkannten sozialen Charakter;\n...\n...» (AB 1993 N 332).\nGleich wie etwa bei den Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3\nUeB BV scheint der Verfassungsgeber die Steuerbefreiung im Bereich\nder Kinder- und Jugendbetreuung - ob systemgerecht oder nicht bleibe\ndahingestellt - in erster Linie an den sozialen Charakter der Institution, also\ngewissermassen an ein subjektives Merkmal des Leistungserbringers, zu\nknüpfen (AB 1993 N 332; vgl. ausführlich den unveröff. Entscheid der Eidg.\nSteuerrekurskommission vom 25. Juni 1998 [SRK 72/97], E. 4b/bb). Anders\njedoch verhält es sich bezüglich der Leistungen im Bereich der Erziehung\nund Ausbildung. Dem Verbrauchssteuercharakter der Mehrwertsteuer\nentsprechend ist massgeblicher Anknüpfungspunkt sowohl für Steuerbarkeit\nals auch für eine allfällige Befreiung grundsätzlich die Leistung für die der\nVerbraucher Aufwand betreibt, und nicht die subjektive Eigenschaft des\nLeistungserbringers. Vergleichbare Leistungen lösen also immer dieselbe\nSteuerbelastung aus, unabhängig von der Person des Leistenden. Mit Blick\nauf diese bereits von der Verfassung vorgegebene wesentlich unterschiedliche\nAusgangslage ist eine verschiedene Regelung der beiden Leistungsarten\nin der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 14 Ziff. 8 MWSTV einerseits und\nZiff. 9 andererseits) dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. Dass Art. 8\nAbs. 2 Bst. b Ziff. 4 UeB BV die Leistungen im Bereich der Erziehung und des\n\n"}