{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-75--_1998-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004373.pdf?ID=150004373", "Checksum": "9bdadbd7369c8c54614eec0150ac6275"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.75 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.09.1998 JAAC 63.75 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:28", "Checksum": "ed444cdf52f26454b999dc70e1244a1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.09.1998 JAAC 63.75 \r\n\n 2\nausgenommen. Der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 der Verordnung über\ndie Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) sei im Sinne\nverfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass gastgewerbliche und\nBeherbergungsleistungen nur dann steuerbar sind, wenn sie nicht nach den\nGrundsätzen der Einheit der Leistung und des Primats der Hauptleistung\ndas steuerrechtliche Schicksal der Erziehungs- und Unterrichtsleistungen\nteilen; andernfalls verstosse diese Bestimmung gegen den Grundsatz der\nRechtsgleichheit.\nUnbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten\nAusbildungsleistungen von der Steuer unecht befreit sind. Ebenfalls nicht im\nStreit liegt die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dergemäss\ndie Vermietungskomponente der beschwerdeführerischen Leistungen\ndann von der Steuer unecht befreit ist, wenn die unmündigen Schüler eine\nmindestens einjährige Ausbildung ohne Unterbruch durchlaufen bzw. wenn\ndie mündigen Schüler am Sitz des Internates Wohnsitz oder zumindest\nWochenaufenthalt verzeigen.\nb. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101)\nbeauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die\nAusführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum\nInkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die\nGrundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen\nzu beachten hat. Danach sind die Leistungen im Bereich der Erziehung,\ndes Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung unecht von der\nSteuer befreit (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 UeB BV). Gleicherweise befreit ist die\nLieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken\n(Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 8 UeB BV).\nc. Die Ausführungsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung halten\nfolgendes fest: Die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen\nUmsätze durch dafür eingerichtete Institutionen sind unecht von der Steuer\nbefreit (Art. 14 Ziff. 8 MWSTV). Ebenso befreit sind die Umsätze (u.a.) im\nBereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der\nAusbildung und der Fortbildung; steuerpflichtig sind jedoch die in diesem\nZusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen\n(Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Die Befreiungsvorschrift ist auch anwendbar auf\ndie Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch\noder zur Nutzung; steuerpflichtig ist jedoch die Vermietung von Wohn- und\nSchlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen\nim Hotel- und Gastgewerbe (Art. 17 Bst. a MWSTV).\nd. Nach der Praxis der ESTV liegt bei Internaten nicht eine Beherbergung,\nsondern eine Zimmervermietung vor, die - gleich wie die Schulung -\nvon der MWST unecht befreit ist, wenn (u.a.) die Leistungsgruppen\n«Ausbildung», «Zimmermiete» und «Verpflegung (inkl. Frühstück)» in der\nRechnung als separate Positionen aufgeführt werden. Ist mitunter diese\nBedingung nicht erfüllt, so hat die Besteuerung der Zimmervermietung\nan die Schüler grundsätzlich zu dem für die Beherbergungsleistung\nallgemein massgebenden Steuersatz (3%) zu erfolgen (Wegleitung\n1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997][8], Rz. 609a).\nWerden gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen zusammen mit\n\n"}