Ob bei Sicherstellungsverfügungen, die sich aufgrund einer summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als völlig unhaltbar erweisen, mittels einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls auch die vollständige Vollstreckung bis zum Entscheid in der Hauptsache unterbunden werden darf, kann hier offen bleiben. Ohne weiteres denkbar sind dagegen weniger einschneidende Massnahmen, wobei auch insoweit die auf dem Spiele stehenden Interessen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sind (BGE 117 V 191 f. E. 2b; vgl. auch Moser, a.a.O., Rz. 3.22 mit Hinweis). (...)