4 In jenen Verfahren, in denen wie im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde spezialgesetzlich ausgeschlossen ist, ist freilich darauf zu achten, dass nicht mittels anderer vorsorglicher Massnahmen über längere Zeit ein Zustand hergestellt wird, der in seinen Auswirkungen jenem der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gleichkommt.