Denn mit Bezug auf Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG liegt weder ein Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG noch ein solcher gemäss Spezialgesetz vor. Solche Massnahmen können massgeschneidert auf den Einzelfall angeordnet und ausgestaltet werden und gehen daher oft weniger weit als eine eigentliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Häner, a.a.O., S. 309). Als prozessleitende Verfügungen können sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen geändert und allfälligen neuen Verhältnissen angepasst werden (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.13 mit Hinweisen).