Aus der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in den erwähnten Bestimmungen gewählten Formulierung «Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht» ist sodann zu schliessen, dass eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in allen Fällen von Sicherstellungsverfügungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist. Hätten nach dem Willen des Gesetzgebers diesbezügliche Ausnahmen zulässig sein sollen, so hätte er dies entsprechend festhalten müssen, so wie es z. B. der Bundesgesetzgeber in Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) getan hat.