Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG], SR 642.21; Art. 169 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG], SR 642.11). Die getroffene Lösung verhindert, dass ein Steuerpflichtiger, welcher bereits einen Steuergefährdungstatbestand erfüllt, während der Rechtsmittelfrist - und bei Einreichen einer Beschwerde auch danach - weitere Vermögenswerte zu Ungunsten des Steuergläubigers entäussern kann, ohne dass der Fiskus oder eine der Rechtsmittelinstanzen gegen ein solches Vorgehen einschreiten könnte. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die ESTV in