Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung des Bundesrates als materiellen Gesetzgeber, der eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auf Stufe der erstinstanzlich verfügenden Behörde einheitlich getroffen hat. Der Bundesrat stützt sich dabei direkt auf den Gesetzgebungsauftrag aus Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101), welcher ihn beauftragt, bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen nach Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV zu erlassen.