Als lex specialis geht diese Regelung dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, vor (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.14). Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung des Bundesrates als materiellen Gesetzgeber, der eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auf Stufe der erstinstanzlich verfügenden Behörde einheitlich getroffen hat.