- Die aufschiebende Wirkung ist eine von verschiedenen vorsorglichen Massnahmen. Art. 58 Abs. 3 MWSTV bezieht sich ausschliesslich auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Das Ergreifen anderer Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG bleibt dagegen unbenommen (E. 3a).