1 - Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Als lex specialis geht Art. 58 Abs. 3 MWSTV (Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen) dem Grundsatz vor. Diese Bestimmung erweist sich als verfassungsmässig und gilt in allen Fällen von Sicherstellungsverfügungen. Auch die Rekurskommission kann einer Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung die aufschiebende Wirkung nicht nachträglich zuerkennen (E. 2b). - Die aufschiebende Wirkung ist eine von verschiedenen vorsorglichen Massnahmen.