{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-11-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-50--_1998-11-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004292.pdf?ID=150004292", "Checksum": "77f189fa3db34c370ae43e223a152e71"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.11.1998 JAAC 63.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.11.1998 JAAC 63.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.11.1998 JAAC 63.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "7eec63efb2595e8f00e26ccab2d2eb16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.11.1998 JAAC 63.50 \r\n\n 3\nsolchen Fällen rasch Steuersubstrat sichern kann. Auf der anderen Seite haben\nallfällige private Interessen grundsätzlich zurückzustehen. Dies lässt sich\ndadurch rechtfertigen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung\nfür einen Steuerpflichtigen noch keinen definitiven Verlust über die\nentsprechenden Vermögenswerte bedeutet, auch wenn bedacht werden muss,\ndass ihm bei ungerechtfertigten Sicherstellungsverfügungen unter Umständen\nerhebliche wirtschaftliche Mittel, die er zur Führung seines Unternehmens\nbenötigt, vorübergehend entzogen werden. Einem definitiven Verlust für die\nSchweizerische Eidgenossenschaft steht somit eine bloss vorübergehende\nVerfügungsbeschränkung des Steuerpflichtigen gegenüber, weshalb die\nvom Bundesrat aus anderen Steuererlassen übernommene Regelung als\nsachgerecht erscheint.\nAus der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in den erwähnten Bestimmungen\ngewählten Formulierung «Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht» ist\nsodann zu schliessen, dass eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in\nallen Fällen von Sicherstellungsverfügungen spezialgesetzlich ausgeschlossen\nist. Hätten nach dem Willen des Gesetzgebers diesbezügliche Ausnahmen\nzulässig sein sollen, so hätte er dies entsprechend festhalten müssen, so wie es\nz. B. der Bundesgesetzgeber in Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) getan hat.\nDort wird zuerst in Abs. 1 der Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerde\nkeine aufschiebende Wirkung hat und alsdann in Abs. 2 ergänzend bestimmt,\ndass die Rekurskommission die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin\nerteilen kann.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung zu erteilen, ist daher abzuweisen.\n3.a. Die vom Bundesrat aufgrund von Art. 55 Abs. 5 VwVG in Art. 58\nAbs. 3 MWSTV getroffene Spezialregelung hat sich auf die Frage der\naufschiebenden Wirkung als eine der möglichen vorsorglichen Massnahmen\nzu beschränken. Das Ergreifen anderer Massnahmen im Sinne von Art. 56\nVwVG bleibt dagegen unbenommen. Sie können von der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission als Instrument der Prozessleitung bei Beschwerden\nbetreffend Sicherstellungsverfügungen wie in allen anderen Verfahren\nvon Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei ergriffen werden, um\neinen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert\nzu lassen. Denn mit Bezug auf Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG liegt\nweder ein Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG noch ein solcher gemäss\nSpezialgesetz vor. Solche Massnahmen können massgeschneidert auf den\nEinzelfall angeordnet und ausgestaltet werden und gehen daher oft weniger\nweit als eine eigentliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Häner,\na.a.O., S. 309). Als prozessleitende Verfügungen können sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission jederzeit auf Antrag oder von\nAmtes wegen geändert und allfälligen neuen Verhältnissen angepasst werden\n(vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.13 mit Hinweisen). Zu den vorsorglichen Massnahmen\ngehören auch superprovisorische Massnahmen, wie sie der Vizepräsident\nder Eidgenössischen Steuerrekurskommission in seiner Verfügung vom\n3. November 1998 bis zum Erlass des vorliegenden Zwischenentscheides\nangeordnet hat (vgl. dazu Moser, a.a.O., Rz. 3.26 f.).\n\n4\nIn jenen Verfahren, in denen wie im vorliegenden Fall die aufschiebende\nWirkung einer Beschwerde spezialgesetzlich ausgeschlossen ist, ist freilich\ndarauf zu achten, dass nicht mittels anderer vorsorglicher Massnahmen\nüber längere Zeit ein Zustand hergestellt wird, der in seinen Auswirkungen\njenem der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gleichkommt. Ob bei\nSicherstellungsverfügungen, die sich aufgrund einer summarischen Prüfung\nmit hoher Wahrscheinlichkeit als völlig unhaltbar erweisen, mittels einer\nvorsorglichen Massnahme gegebenenfalls auch die vollständige Vollstreckung\nbis zum Entscheid in der Hauptsache unterbunden werden darf, kann hier\noffen bleiben. Ohne weiteres denkbar sind dagegen weniger einschneidende\nMassnahmen, wobei auch insoweit die auf dem Spiele stehenden Interessen\nund das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sind (BGE 117 V 191 f. E. 2b;\nvgl. auch Moser, a.a.O., Rz. 3.22 mit Hinweis).\n(...)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.50 - Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18.\nNovember 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 292\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}