Hätte sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, wäre sie bereits aus diesem Grund von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen gewesen. 3.a. Nach Art. 1 Abs. 1 DBA-NL soll dieses Abkommen den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der schweizerischen und der niederländischen Gesetze über die direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen (Bst. a) oder über die im Abzugswege an der Quelle erhobenen