Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 30. Juli 1997 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und damit den Verzicht auf die Rückforderung vergüteter niederländischer Quellensteuer in Höhe von HFL 48 507.20 wegen angeblichen Verstosses gegen den Missbrauchsbeschluss. Ergänzend verlangt sie für die Zeit bis zum Beschwerdeentscheid die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die ESTV hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 1997 an ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 1997 fest. Aus den Erwägungen: