Dies treffe insbesondere dann zu, wenn an der fraglichen juristischen Person wesentliche ausländische Interessen bestünden. Den interessierten Personen im Ausland blieben die in der Schweiz akkumulierten Gewinne latent verhaftet. Sie seien mithin in der Lage, sich diese Gewinne verdeckt anzueignen. Mit dem Erfordernis, laufend eine angemessene Gewinnausschüttung vorzunehmen, werde einer solchen Aushöhlung, die zugleich einen abkommenswidrigen Missbrauch zu Lasten der Quellenstaaten darstelle, vorgebeugt. D. Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 30. Juli 1997 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission.