2 berechtigt, die Vorteile der schweizerischen DBA zu beanspruchen. Sie könne auch nicht geltend machen, in ihrem Falle sei eine Gewinnausschüttung aus besonderen Gründen nicht möglich gewesen (z. B. Verlust), da sie in den fraglichen Geschäftsjahren durchwegs mit positiven Ergebnissen abgeschlossen habe. Unter dem Gesichtspunkt des Abkommensmissbrauchs spiele die Gewinnverwendung bei juristischen Personen eine erhebliche Rolle. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn an der fraglichen juristischen Person wesentliche ausländische Interessen bestünden.