C. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 1997 wies die ESTV die Einsprache der A. AG vom 18. März 1997 ab und bestätigte ihren Entscheid vom 10. Februar 1997. Zur Begründung führte sie aus, der Missbrauchsbeschluss mache die Abkommensberechtigung einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, an der wesentliche ausländische Interessen bestehen, unter anderem von einer angemessenen jährlichen Gewinnausschüttung abhängig (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Missbrauchsbeschluss). Es stehe fest, dass die A. AG unter die erwähnte Bestimmung falle. Sie weigere sich jedoch, entsprechende Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Deshalb sei sie nicht