{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-31--_1998-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004229.pdf?ID=150004229", "Checksum": "817aafb7b2a1cb1a94dabdae04aea418"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "e58b1017ec48379b5cecf414a395bb60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r\n\n 6\nE. 3c = ASA 57 S. 667 E. 3c). Das Bundesgericht hat im weiteren ausgeführt,\nfür die Anwendung dieser Bestimmung müssten im einzelnen folgende\nVoraussetzungen erfüllt sein (BGE 113 Ib 200 ff. E. 4 = ASA 57 S. 671 ff. E. 4):\n1. eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz erzielt im Ausland mit\nQuellensteuern belastete Einkünfte, und sie kann in Bezug auf diese Einkünfte\ngrundsätzlich eine Steuerentlastung durch die Inanspruchnahme eines DBA\nverlangen;\n2. bei der juristischen Person mit Sitz in der Schweiz muss es sich um\neine sogenannte Speichergesellschaft handeln, d. h. um eine Gesellschaft,\nwelche die ihr zufliessenden ausländischen Einkünfte thesauriert und\nauf absehbare Zeit keine angemessene Gewinnausschüttungen vornimmt.\nBei einer Speichergesellschaft ist ein Missbrauch nach Art. 2 Abs. 2\nBst. b Missbrauchsbeschluss schon allein darin zu erblicken, dass sie\nden Vorteil des DBA zur Thesaurierung der Einkünfte im Interesse nicht\nabkommensberechtigter Personen ausnützt;\n3. an der fraglichen juristischen Person müssen schliesslich zu einem\nwesentlichen Teil direkt oder indirekt durch Beteiligung oder in anderer\nWeise nicht abkommensberechtigte Personen interessiert sein.\nb. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der\nniederländischen Gesellschaft X in den Jahren 1989 bis 1991 Dividenden\nbezog, die in Anwendung von Art. 9 DBA-NL von der niederländischen\nQuellensteuer teilweise entlastet worden waren. Ferner blieb die Feststellung\nder ESTV, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausländisch\nbeherrschte Gesellschaft handelt, seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.\nVielmehr erwähnt sie in einem Schreiben an die ESTV vom 4. Mai 1995,\ngegen ihre Muttergesellschaft werde in Deutschland ein Strafverfahren\ngeführt. Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin in\nden Jahren 1990 bis 1992 keine Gewinnausschüttungen vornahm und sie mit\nSchreiben vom 24. November 1993 erklärte, sie werde zur Zeit keine Dividende\nausschütten.\nDamit ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 2\nAbs. 2 Bst. b Missbrauchsbeschluss - nach Massgabe der vom Bundesgericht\nfestgelegten Kriterien - vorliegend gegeben sind.\nWas die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt - die an der Gesellschaft\nbeteiligten Personen seien nicht in der Lage, sich in der Schweiz akkumulierte\nGewinne verdeckt anzueignen - überzeugt nicht. Das Ausschüttungsgebot\ndient dem Zweck, in der Schweiz eine angemessene Besteuerung der\nbetreffenden Einkünfte sicherzustellen. Es will verhindern, dass ausländisch\nbeherrschte Gesellschaften, die in der Regel nur geringe Ertragssteuern\nentrichten, die Erhebung der Verrechnungssteuer in der Weise hinausschieben\nkönnen, dass sie keine Gewinnausschüttungen vornehmen. Mit dem\nAusschüttungsgebot soll aber in analoger Weise wie beim Verbot der\nübermässigen Weiterleitung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Missbrauchsbeschluss)\neine angemessene Besteuerung der abkommensbegünstigten Einkünfte\nin der Schweiz sichergestellt werden, wozu auch die Erhebung der\nVerrechnungssteuer auf den Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften\ngehört (Lüthi, a.a.O., S. 390). Denn bei einer Thesaurierung besteht\nimmer die Möglichkeit, dass die von der ausländischen Quellensteuer\n\n"}