{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-31--_1998-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004229.pdf?ID=150004229", "Checksum": "817aafb7b2a1cb1a94dabdae04aea418"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "e58b1017ec48379b5cecf414a395bb60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r\n\n 5\nFall indes nicht abschliessend abgeklärt zu werden, da die Beschwerde\nauch bei einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des DBA-NL gestützt auf\nden Missbrauchsbeschluss abzuweisen ist (E. 4 hiernach). Zumal die\nInanspruchnahme von Steuerentlastungen nach dem Missbrauchsbeschluss\nnicht voraussetzt, dass die abkommensbegünstigten Einkünfte in der Schweiz\nvoll besteuert werden (Daniel Lüthi, Die Vorschriften gegen den Missbrauch\nvon Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes, in: Ernst Höhn [Hrsg.], a.a.O.,\nS. 396 f.)\n4. In der zutreffenden Annahme, bei der Beschwerdeführerin handle es\nsich um eine in der Schweiz ansässige juristische Person (vgl. E. 3b hiervor),\nhat die ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Rückerstattung der niederländischen Quellensteuern\nin Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b Missbrauchsbeschluss verneint, da sie\nkeine angemessene Gewinnausschüttung vorgenommen habe.\na. Nach Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Durchführung von\nzwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung vom 22. Juni 1951 (Durchführungsbeschluss, SR 672.2)\nstellt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung\ndieser Abkommen auf. Der Bundesrat ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b\nDurchführungsbeschluss insbesondere zuständig, Massnahmen zu treffen, um\nzu verhindern, dass die vom anderen Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung\nvon an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf\nnach dem Abkommen keinen Anspruch haben. Gestützt auf diese Bestimmung\nhat der Bundesrat den Missbrauchsbeschluss erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 2\nMissbrauchsbeschluss gilt die Inanspruchnahme einer in einem DBA vom\nanderen Vertragsstaat zugesicherten Herabsetzung von Quellensteuern als\nungerechtfertigt, wenn die im Abkommen umschriebenen Voraussetzungen,\nwie insbesondere Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, Recht zur Nutzung,\nVersteuerung, nicht erfüllt sind (Bst. a), oder wenn sie missbräuchlich erfolgt\n(Bst. b). Nach Art. 2 Abs. 1 Missbrauchsbeschluss wird eine Steuerentlastung\nvon einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft\nmit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die\nInanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem\nwesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen\nzugute kommt. Eine Steuerentlastung wird unter anderem insbesondere\ndann missbräuchlich beansprucht, wenn sie Einkünfte betrifft, die einer\njuristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugute kommen, an der nicht\nabkommensberechtigte Personen zu einem wesentlichen Teil direkt oder\nindirekt durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind und die\nkeine angemessenen Gewinnausschüttungen vornimmt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b\nMissbrauchsbeschluss; zur angemessenen Gewinnausschüttung vgl. das\nKreisschreiben der ESTV vom 31. Dezember 1962 betreffend Massnahmen\ngegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von DBA des Bundes, ASA 31\nS. 249 f. Ziff. 2 sowie Lüthi, a.a.O., S. 390 f. und Xavier Oberson / Howard R. Hull,\nSwitzerland in International Tax Law, Amsterdam 1996, S. 141 ff.).\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hält sich Art. 2 Abs. 2\nBst. b Missbrauchsbeschluss im Rahmen dieses Beschlusses und läuft auch\ndem Sinn und Zweck der DBA nicht zuwider (BGE 94 I 667 E. 4, 113 Ib 200\n\n"}