{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-31--_1998-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004229.pdf?ID=150004229", "Checksum": "817aafb7b2a1cb1a94dabdae04aea418"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "e58b1017ec48379b5cecf414a395bb60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r\n\n 4\nSteuern vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Bst. b). Die Steuer auf\nDividenden, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt,\nkann von dem im anderen Staat wohnhaften Einkommensempfänger mit dem\nvollen Betrag zurückgefordert werden, wenn der Empfänger der Dividenden\neine Kapitalgesellschaft ist, die mindestens 25% des Gesellschaftskapitals\nder die Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass die\nVerbindung zwischen den beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in\nder Absicht hergestellt worden ist oder beibehalten wird, sich die volle\nRückerstattung zu sichern; in allen anderen Fällen kann nur der 15% dieser\nDividenden übersteigende Betrag zurückerstattet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a\nDBA-NL).\nb. Damit ein DBA anwendbar ist, muss eine Person, wobei darunter\nsowohl natürliche als auch juristische Personen (Gesellschaften) zu\nverstehen sind (Rudolf von Siebenthal, Persönlicher Geltungsbereich von\nDoppelbesteuerungsabkommen und Ansässigkeit, in: Ernst Höhn [Hrsg.],\nHandbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern\n1993, S. 126), in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sein, d. h. nach\ninternem Recht der Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig sein\n(Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz,\nBern 1996, S. 129). Dies gilt insbesondere auch für das DBA-NL (vgl. Irene\nBlumenstein, Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Archiv\nfür Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 21 S. 176).\nc. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin\nvertretene Auffassung, es seien die Bestimmungen des DBA zwischen\nDeutschland und den Niederlanden anzuwenden, als unbeachtlich erweist.\nDenn dieses Abkommen bindet nur die Vertragsstaaten und begründet\nkeinerlei Rechte und Pflichten für die Schweiz (vgl. Locher, a.a.O., S. 179).\nSoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen alsdann geltend\nmachen will, sie sei überwiegend in Deutschland und nicht in der Schweiz\nsteuerpflichtig, käme das DBA-NL mangels Ansässigkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2\nAbs. 4 und Art. 9 Abs. 2 DBA-NL verwenden die Begriffe «Steuerpflichtiger»\nund «Wohnsitz»; vgl. von Siebenthal, a.a.O., S. 129) der Beschwerdeführerin\nin der Schweiz gar nicht zur Anwendung. Die gestützt auf das DBA-NL\nerfolgte Steuerentlastung der an der niederländischen Quelle besteuerten\nDividenden wäre demnach - mangels Rechtsgrundlage - zu Unrecht erfolgt und\ndemnach von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Wollte man dem\nArgument der überwiegenden Steuerpflicht in Deutschland folgen, wäre\ndie Beschwerdeführerin von vornherein von den Abkommensvorteilen\nausgeschlossen (Locher, a.a.O., S. 130) und die Beschwerde müsste bereits\naus diesem Grund abgewiesen werden.\nAufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, worauf sich die Ausführungen\nder Beschwerdeführerin beziehen, d. h. ob die behauptete Steuerpflicht\nin Deutschland zutrifft oder, wie von der ESTV angetönt, lediglich Folge\neines steuerlichen Durchgriffs der deutschen Steuerbehörden bezüglich der\ndeutschen Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin ist. Im übrigen wird\ndiese behauptete Steuerpflicht in Deutschland von der Beschwerdeführerin\nin keiner Art und Weise belegt und widerspricht den Angaben auf den\nvon ihr eingereichten Rückerstattungsanträgen für die niederländische\nDividendensteuer. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden\n\n"}