{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-31--_1998-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004229.pdf?ID=150004229", "Checksum": "817aafb7b2a1cb1a94dabdae04aea418"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.04.1998 JAAC 63.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "e58b1017ec48379b5cecf414a395bb60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.04.1998 JAAC 63.31 \r\n\n1.a. Nach Art. 5 Abs. 3 Missbrauchsbeschluss gelten für Einsprache und\nBeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der ESTV die Art. 42 und 43\ndes Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG,\nSR 642.21). In der ursprünglichen Fassung regelte Art. 42 VStG die Einsprache\ngegen Verfügungen und Entscheide der ESTV und Art. 43 VStG die Anfechtung\nvon Einspracheentscheiden der ESTV durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nbeim Bundesgericht. Gleichzeitig mit der Schaffung von Art. 71a Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021, AS 1992 306), demzufolge die eidgenössischen\nRekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen entscheiden, soweit\nandere Bundesgesetze dies vorsehen, wurde das Verrechnungssteuergesetz\num einen Art. 42a erweitert (AS 1992 321 f.). Für Einspracheentscheide\nder ESTV, die in Anwendung des Verrechnungssteuergesetzes nach dem\n1. Januar 1994 ergangen sind, besteht somit die Möglichkeit, diese bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission anzufechten. Entsprechend\nwurde auch Art. 43 VStG neu gefasst (AS 1992 322). Danach können\nBeschwerdeentscheide der Rekurskommission nach den Art. 97 ff. des\nBundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom\n16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) innert 30 Tagen nach Eröffnung\nmit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten\nwerden. Nach der erwähnten Gesetzesänderung macht der Verweis in\nArt. 5 Abs. 3 Missbrauchsbeschluss auf Art. 43 VStG nur Sinn, wenn man\nfür die Abklärung der funktionellen Zuständigkeit auch den neuen Art. 42a\n\n3\nVStG berücksichtigt. Aufgrund dieser Ausführungen ist ohne weiteres\nersichtlich, dass die Anpassung des Missbrauchsbeschlusses an die neuen oder\ngeänderten Rechtsmittelbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(Art. 71a VwVG) und des Verrechnungssteuergesetzes (Art. 42a und 43 VStG)\nunterblieb und der Gesetzesverweis in Art. 5 Abs. 3 Missbrauchsbeschluss\neigentlich auf die Art. 42-43 VStG Bezug nehmen sollte (vgl. den in diesem\nSinne in Fussnote 3 zu Art. 5 Abs. 3 Missbrauchsbeschluss angegebenen\nVerweis auf die Art. 42-43 VStG). Diese Lücke ist vom Richter im Rahmen\nder Rechtsanwendung zu schliessen (vgl. BGE 102 Ib 225 f. E. 2, 119 Ib 218 E. 2\nund 322 E. 4b). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg gemäss\nArt. 42a VStG offen steht. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission ist\ndaher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.\n(...)\nb. Da der Beschwerde im Verwaltungsverfahren des Bundes von\nGesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),\nerweist sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen\nEinspracheentscheides als gegenstandslos.\n(...)\n2. Die ESTV geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus,\ndie Beschwerdeführerin habe in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b\nMissbrauchsbeschluss keinen Anspruch auf eine Rückerstattung\nder niederländischen Quellensteuern, da sie keine angemessene\nGewinnausschüttung vorgenommen habe.\nDie Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, der Missbrauchsbeschluss sei\nauf sie nicht anzuwenden, weil es an einer Besteuerung in der Schweiz\nin überwiegendem Masse fehle und die an der Gesellschaft beteiligten\nPersonen nicht in der Lage seien, die in der Schweiz akkumulierten\nGewinne sich verdeckt anzueignen. Sie unterliege seit Anfang ihrer aktiven\nTätigkeit zu Beginn der achtziger Jahre durch eine von der schweizerischen\nFinanzverwaltung akzeptierte Entscheidung der deutschen Finanzbehörden\nmit zunächst 75% dann ab 1990 mit 90% ihrer steuerpflichtigen Einkünfte\nals Kapitalgesellschaft in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht.\nDemzufolge sei das DBA Deutschland - Niederlande anzuwenden.\nDie ESTV macht dazu in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 1997 unter\nanderem geltend, allfällige steuerliche Fragen, die sich auf die Verhältnisse\nzwischen Deutschland und den Niederlanden oder Deutschland und der\nSchweiz beziehen, hätten keinen Einfluss auf die Anwendung des DBA-NL.\nHierzu sei lediglich auf die Verhältnisse zwischen den Niederlanden und der\nSchweiz abzustellen. Es sei zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden,\ndass die Beschwerdeführerin eine in der Schweiz ansässige juristische Person\nsei. Hätte sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, wäre sie bereits aus diesem\nGrund von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen gewesen.\n3.a. Nach Art. 1 Abs. 1 DBA-NL soll dieses Abkommen den Steuerpflichtigen\nder beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich\nergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der schweizerischen und\nder niederländischen Gesetze über die direkten Steuern vom Einkommen\nund Vermögen (Bst. a) oder über die im Abzugswege an der Quelle erhobenen\n\n"}