Die Verwaltungsbeschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung ersetzt zwar die Arresteinsprache, übernimmt jedoch nicht dieselben Aufgaben. Insbesondere in SchKG-Belangen hat sich die SRK nicht einzumischen. Im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung untersucht die SRK lediglich, ob die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung, insbesondere jene von Art. 58 MWSTV, korrekt angewendet wurden. Rügen, welche jedoch das SchKG betreffen, sind bei den zuständigen betreibungsrechtlichen Organen vorzubringen. Ebensowenig wie die ESTV Arrestrichter ist, kommt der SRK die Funktion einer Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten zu. [37] Oben, S. 265.