9 gesehen nicht zu beanstanden. Auch eine allenfalls fehlerhafte oder verspätete Prosekution des Arrests ist nicht bei der SRK zu rügen, sondern allenfalls bei den zuständigen Betreibungsorganen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich, in einem Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung all jene Rügen vorzubringen, welche bei einem gewöhnlichen Arrest im Rahmen der Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) vorgebracht werden dürfen. Die Verwaltungsbeschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung ersetzt zwar die Arresteinsprache, übernimmt jedoch nicht dieselben Aufgaben.