Wenn nun ein solches zusätzliches Dokument fälschlicherweise als Arrestbefehl bezeichnet wird (als Arrestbefehl gilt nach Art. 58 Abs. 2 MWSTV die Sicherstellungsverfügung, nicht ein zusätzliches Dokument, welches die Arrestgegenstände bezeichnet), tut das seiner Wirkung in Kombination mit der Sicherstellungsverfügung keinen Abbruch. Dies hat auch das Bundesgericht im Entscheid BGE 108 III 35 f. E. 3 b so erkannt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb verfehlt.