Nicht nur würde der Steuerpflichtige verunsichert, wenn man ihm zuerst aufzählt, mit welchen Mitteln er gemäss Art. 58 Abs. 7 MWSTV den geforderten Betrag sicherstellen kann, und gleich anschliessend eine Aufzählung von zu verarrestierenden Vermögenswerten folgt. Die Fiskalbehörde würde auf diese Weise einem widerspenstigen Verfügungsadressaten auch mitteilen, von der Existenz welcher Vermögenswerte sie Kenntnis hat, was ihm die Möglichkeit böte, diese Werte zu verstecken, so dass sich ein anschliessender Arrestvollzug als ergebnislos erweisen müsste.