Eine Auflistung der zu verarrestierenden Gegenstände (Arrestgegenstände) in einer speziellen Ziffer der Sicherstellungsverfügung selbst würde an sich vollauf genügen. Will die ESTV jedoch eine Sicherstellungsverfügung nicht sogleich als Arrestbefehl vollstrecken lassen, sondern dem Steuerpflichtigen während einer bestimmten Frist die Möglichkeit einräumen, der Verfügung freiwillig nachzukommen, so wäre eine derartige Bezeichnung von Arrestgegenständen in der Sicherstellungsverfügung selbst aber verfehlt. Nicht nur würde der Steuerpflichtige verunsichert, wenn man ihm zuerst aufzählt, mit welchen Mitteln er gemäss Art.