Als Arrestbefehl vollstreckbar ist es immer nur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung. In diesem Sinne kann man sagen, der «Arrestbefehl» sei lediglich eine Fortsetzung der Sicherstellungsverfügung, quasi die zweite Seite. Eine Auflistung der zu verarrestierenden Gegenstände (Arrestgegenstände) in einer speziellen Ziffer der Sicherstellungsverfügung selbst würde an sich vollauf genügen.