Vielmehr kommt der Sicherstellungsverfügung diese Funktion immer bereits von Gesetzes wegen zu, sie hat mithin ex lege eine Doppelfunktion. c. Die ESTV hat es sich zur Praxis gemacht, zur Verdeutlichung dieser Doppelfunktion zwei Dokumente zu verfassen, wobei das eine als Sicherstellungsverfügung bezeichnet wird und den in Art. 58 Abs. 2 MWSTV ausdrücklich bezeichneten Inhalt enthält und das andere den Titel «Arrestbefehl» trägt, auf die Sicherstellungsverfügung hinweist und die Arrestgegenstände nennt.