8 Der Steuerarrest setzt nicht einen besonderen Arrestbefehl voraus, vielmehr ist die Sicherstellungsverfügung selbst, falls sie alle notwendigen Angaben enthält, direkt Arrestbefehl. Insbesondere wird von der MWSTV, aber auch von anderen Steuererlassen, nicht verlangt, dass die Sicherstellungsverfügung zusätzlich noch als Arrestbefehl bezeichnet wird. Vielmehr kommt der Sicherstellungsverfügung diese Funktion immer bereits von Gesetzes wegen zu, sie hat mithin ex lege eine Doppelfunktion.