Sachlich ist dies gerechtfertigt, kann doch bereits die Sicherstellungsverfügung nach Art. 58 Abs. 4 MWSTV zunächst mit Beschwerde bei der SRK und sodann mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Will ein Steuerpflichtiger also den Sicherstellungs- bzw. Arrestgrund bestreiten, so muss er die Sicherstellungsverfügung anfechten (Amonn, a.a.O., S. 255). b. Damit eine Sicherstellungsverfügung wie in Art. 58 Abs. 2 MWSTV vorgesehen unmittelbar als Arrestbefehl eingesetzt werden kann, muss sie gemäss Praxis - zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58 Abs. 2 MWSTV - auch die Arrestgegenstände nennen (Amonn, a.a.O., S. 255 ff., mit Hinweisen).