gleichsetzt. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt damit ex lege als Arrestbefehl. Dessen Vollzug bedeutet folglich zugleich Vollzug der Sicherstellungsverfügung (Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Bankenund Steuerrecht, Bern 1997, S. 255). Gemäss Wortlaut des Gesetzestextes ist die Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG in der Fassung vor dem 1. Januar 1997 ausgeschlossen. Im revidierten SchKG bedeutet dies den Ausschluss der Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 SchKG. Sachlich ist dies gerechtfertigt, kann doch bereits die Sicherstellungsverfügung nach Art.