271 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auch noch ein besonderer Steuerarrest zur Verfügung, um die Steuerforderung und ihren Einzug direkt sicherzustellen, sofern das Steuergesetz dies vorsieht, was in Art. 58 Abs. 2 MWSTV für den hier interessierenden Bereich der Fall ist. Dieser Steuerarrest unterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem von der Arrestbehörde erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde, indem das Steuergesetz diese Verfügung einfach dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG