O., Rz. 157). In concreto war es der Beschwerdeführerin trotz der mangelhaften Begründung der Sicherstellungsverfügung möglich, eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Ausserdem wurde ihr im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu den detaillierten Beweggründen der ESTV Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 104 mit Hinweisen). 6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998, resp.