7 bereits die Tatsache, dass es die ESTV im Rahmen des Schriftenwechsels als notwendig erachtete, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und mithin Bestätigung der Sicherstellungsverfügung auf nunmehr über 60 Seiten zu begründen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb durchaus berechtigt. Immerhin ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine Begründung ohne weiteres auch mit separater - jedoch gleicher Post versandter - Mitteilung erfolgen darf (BGE 117 Ib 492 E. 6 b/bb; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 157).