57 Abs. 2 VwVG) infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen Sicherstellungsverfügung und Vernehmlassung durchgeführt werden muss. b. Im vorliegenden Fall bezeichnete die ESTV in der Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 einzig die angewendeten Normen der MWSTV. In einem Begleitschreiben zur Sicherstellungsverfügung wies sie ausserdem auf die Bilanzsituation der Beschwerdeführerin per Ende 1997 hin. Eine derartige Begründung ist aus den oben erwähnten Gründen zu knapp. Dies zeigt