6 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass sich Art. 58 Abs. 1 MWSTV als verfassungskonform erweist und durch seine Anwendung im vorliegenden Fall nicht unzulässigerweise in den Schutzbereich von Grundrechten eingegriffen wird. 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die ESTV habe mit der Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 ihre Begründungspflicht verletzt. a. Gemäss Art. 58 Abs. 2 MWSTV hat die Sicherstellungsverfügung unter anderem auch den Rechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten.