Die Wertgarantie schliesslich sichert dem Grundrechtsträger volle Entschädigung zu für den Fall, dass sich eine Enteignung bzw. eine Eigentumsbeschränkung als rechtmässig erweist (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1365). Die Stellung als Eigentümer selbst wird zwar durch eine Arrestlegung nicht entzogen, doch werden die aus dem Eigentum fliessenden Rechte durch einen Arrest angesichts der unter Umständen während mehrerer Monate andauernden Vermögensblockierung erheblich eingeschränkt, so insbesondere die Besitzes- und die Verfügungsrechte. Durch eine Arrestlegung wird daher die Bestandesgarantie sehr wohl berührt.